Vereinssatzung
Neufassung
der Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Egelsbach e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Egelsbach e.V.“ (OGE).
2. Der Sitz des Vereins ist Egelsbach (Hessen). Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Er ist Mitglied des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine für die Stadt und den Landkreis Offenbach am Main.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:
1. Pflege und Förderung des Obst- und Gartenbaues, durch Aufklärung, Beratung und Vorträge, sowie Schnittlehrgänge und Lehrfahrten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Er unterstützt seine Mitglieder durch fachliche Beratung, vertritt ihre fachlichen Belange und pflegt die Geselligkeit. Seine Veranstaltungen haben zum Ziel, den Obst- und Gartenbau im Interesse der Bevölkerung auszuweiten. Insbesondere sollen Jugendliche für den Obst- und Gartenbau gewonnen und damit die Naturliebe geweckt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins im Sinne dieser Satzung zu unterstützen und für die Vereins-interessen einzutreten.
Der Eintritt juristischer Personen in den Verein ist zulässig. - Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt. Über die Auf-nahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod.
b) durch Austritt.
Der Austritt aus dem Verein ist dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens 30. September schriftlich
mitzuteilen und kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
c) durch Ausschluss.
Mitglieder, deren Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins dazu angetan ist oder dazu führt, dass das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder die sechs Monate mit dem Vereinsbeitrag im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, können durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussbeschluss ist das betreffende Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Jahreshaupt-versammlung Beschwerde einlegen. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte dem Verein gegenüber. Bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein werden durch den Ausschluss nicht berührt.
d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich um den Obst- und Gartenbau oder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäfts-führenden Vorstandes, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Beiträge - Geschäftsjahr
1. Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Einzugsermächtigungsverfahren mittels Lastschrift und nach dessen Ablösung im SEPA – Basis - Lastschrift-verfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA - Lastschriftmandat zu erteilen. Bereits erteilte Lastschrift-einzugsermächtigungen gehen automatisch in ein SEPA - Lastschriftmandat über. Die Beiträge werden unter Angabe der Gläubiger – ID DE08OGE00000427304 und der Mandatsreferenz (Vereinsmitgliedsnummer) jeweils im Juni des laufenden Jahres eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats der Auf-nahme in den Verein.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht:
a) aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören
der erste Vorsitzende,
der zweite Vorsitzende,
der Kassenwart,
der Schriftführer.
b) dem erweiterten Vorstand:
Fachberater,
Gerätewarte,
der stellvertretende Kassenwart,
der stellvertretende Schriftführer.
3. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Der Verein wird durch zwei der vorgenannten Personen gerichtlich und außergerichtlich vertreten, vorrangig von den Vorsitzenden.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist im Einzelfall berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsleitung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er leitet die Versammlungen.
2. Der Kassenwart sorgt für die rechtzeitige Erhebung der Mitgliederbeiträge. Er besorgt alle Ein- und Auszahlungen, verwaltet das Vereinsvermögen und legt die ordnungsmäßig aufgestellte Jahresrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Jahreshauptversammlung vor.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten des Vereins zu besorgen. Er hat insbesondere über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gilt sie als genehmigt.
5. Der Vorstand kann dem Verein Ordnungen (Geschäfts-, Beitrags-, Finanzordnung oder etc.) geben, welche von einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden muss.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen werden je nach Bedarf einberufen. Sie dienen der Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten, der fachlichen Ausbildung und Beratung der Mitglieder und der Pflege der Geselligkeit. Die erste Mitgliederversammlung eines Jahres wird als Jahreshauptversammlung bezeichnet.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
4. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, schriftlich - auch durch E-Mail oder durch Aushang in den Aushängekästen des Vereins oder durch Veröffentlichung in der „Langener Zeitung“ oder auf der Internetseite (Homepage) hierzu eingeladen hat. Die Internetadresse lautet: www.ogv-egelsbach.de
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung kann auch eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter gewählt werden.
7. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse eine Niederschrift zu fertigen (§ 58 Ziffer 4 BGB).
§ 9
Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand möglichst im Januar jeden Jahres, spätestens jedoch bis zum 31. März des Jahres anzuberaumen. Zu ihr ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen, bei Antrag auf Auflösung des Vereins mindestens vier Wochen vorher einzuladen. Über die Art der Einladung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 über die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen.
2. Etwaige Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind bis spätestens zum 1. Januar jeden Jahres, dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
3. Der Jahreshauptversammlung sind vorzulegen:
a) der Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) die von den Rechnungsprüfern geprüfte Jahresrechnung
c) der Bericht der Rechnungsprüfer.
4. Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
5. Sie wählt mit dem gleichen Mehrheitsverhältnis, sofern die Amtszeit der Vorstandsmitglieder abgelaufen ist, den neuen Vorstand für die nächsten drei Jahre sowie zwei Rechnungsprüfer für das neue Geschäftsjahr. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer ist zulässig, sinnvoll ist eine versetzte Wahl des 1. und 2. Rechnungsprüfers.
6. Die JHV setzt die Höhe des monatlichen Vereinsbeitrages für das neue Geschäftsjahr fest.
§ 10
Stimmrecht und Art der Abstimmung
1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Juristische Personen haben nur eine Stimme, deren Vertreter zur Ausübung des Stimmrechtes legitimiert sein muss.
3. Über die Art der Abstimmungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Vorstandswahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Wenn die Jahreshauptversammlung es beschließt, kann auch offen und ohne Stimmzettel abgestimmt werden.
§ 11
Satzungsänderung
1. Zu dem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
2. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern zwei Wochen vor Versammlungstermin mitgeteilt werden.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
2. Der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen. Ein dahingehender Beschluss wird jedoch nicht wirksam, wenn mindestens sieben Mitglieder mündlich oder schriftlich in der Versammlung erklären, den Verein im Sinne der Satzung weiterzuführen.
3. Bei Wegfall des Vereinszwecks, des steuerbegünstigten Zwecks oder bei Auflösung des Vereins bestimmt die Versammlung, welche die Auflösung herbeiführt, wie nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten über das verbleibende Vereinsvermögen verfügt werden soll. Die Verfügung über das Vereinsvermögen muss so erfolgen, dass es den in § 2 dieser Satzung festgelegten Zielen erhalten bleibt.
4. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist unzulässig.
§ 13
Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Als Mitglied des Kreisverbandes Offenbach am Main muss der OGE Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Funktion) an den Kreisverband Offenbach am Main weitergeben.
- Der OGE veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schaukasten etc.) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
Vorstehende Satzung hat die außerordentliche Mitgliederversammlung am 24. April 2014 angenommen.
Egelsbach, den 24. April 2014
Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes:
1. Vorsitzender: gez. Albert Rosenberger
(Albert Rosenberger)
2. Vorsitzender: gez. Heinz Spengler
(Heinz Spengler)
Kassenwart: gez. Klaus Werkmann
(Klaus Werkmann)
Schriftführer: gez. Peter Schmitges
(Peter Schmitges)
Am 17. Oktober 1963 wurde der Obst- und Gartenbauverein Egelsbach, eingetragener Verein Egelsbach, in das Vereinsregister unter der Nr. 149 des Vereins-registers eingetragen.